Honoraranspruch des Rechtsanwalts

Grundsätzlich kommen für alle österreichischen Rechtsanwälte dieselben gesetzlichen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Diese sind vor allem das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Autonomen Honorarkriterien (AHK).

In Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, dass dem „Gegner“ die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegt werden. In Österreich gilt nämlich das Erfolgsprinzip. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so besteht zudem die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für die Kosten ganz oder teilweise aufkommen muss. Diesbezüglich ist der abgeschlossene Versicherungsvertrag von Bedeutung. Zu diesem Thema weiter unten mehr.

Sollte das Einschreiten eines Rechtsanwaltes von einer anderen Person schuldhaft und rechtswidrig verursacht worden sein, könnte ein Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes auch als entstandener Schaden vom Verursacher geltend gemacht werden, ebenso weitere Nachteile. Abgesehen von den unten angeführten Informationen können Sie auch über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) unter www.rechtsanwaelte.at weitere wichtige Informationen erhalten. Unter anderem wird auch eine Broschüre zu diesem Thema als Download angeboten.

Grundsätzlich kommen für alle österreichischen Rechtsanwälte dieselben gesetzlichen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Diese sind vor allem das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Autonomen Honorarkriterien (AHK).

Daneben sind auch individuelle Vereinbarungen zu beachten, weiters allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB).

Für eine Abrechnung bestehen grundsätzlich vier Möglichkeiten. Eine Abrechnung nach Einheitssatz, Einzelleistung, Stundensatz (Zeithonorar) und eine Pauschalhonorarvereinbarung. Wird nach Einheitssatz oder Einzelleistung abgerechnet, wozu ein Rechtsanwalt gegenüber seinen eigenen Mandanten berechtigt ist, dann ist die Bemessungsgrundlage (auch Streitwert genannt) von entscheidender Bedeutung. Sie ist nämlich für die Höhe der einzelnen Leistungen (gesetzliche Tarifposten, kurz: TP) maßgebend.

Regelmäßige Abrechnungen (Zwischenabrechnungen) bzw Leistungsübersichten dienen der Transparenz.

Zu den gesetzlichen Tarifbestimmungen (Tarifposten) kommt ein pauschalierter Zuschlag (Einheitssatz) von 50% oder 60% (je nach Bemessungsgrundlage) hinzu. Je nach Art der Leistung kann auch ein doppelter (100% oder 120%), dreifacher oder vierfacher Einheitssatz (zum Beispiel bei einer Berufung gegen ein Urteil) zur Anwendung gelangen.

Mit diesem Abrechnungsmodell gelten sämtliche Nebenkosten (Besprechungen, Telefonate, Korrespondenz mit dem Mandanten oder der Rechtsschutzversicherung etc.) über den pauschalierten Zusatz (Einheitssatz) als abgegolten bzw. werden diese pauschal vom Einheitssatz umfasst. Diese Art der Abrechnung erfolgt beispielsweise generell gegenüber den Gerichten oder dem Gegner im Zuge eines Gerichtsverfahrens.

Bei dieser Abrechnung werden sämtliche Einzelleistungen (Telefonate, Schreiben, E-Mails, Besprechungen etc.) und Barauslagen (Gerichtsgebühren, Postgebühren, Kopien, Grund- und Firmenbuchauszüge etc) einzeln erfasst und nach dem gesetzlichen Tarif des RATG oder den AHK zur Abrechnung gebracht.

Gemäß § 23 Abs 2 RATG ist ein Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei berechtigt, statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen zu verrechnen.

Dieser Abrechnungsmodus berücksichtigt den Zeitaufwand in dem Ausmaß, in welchem er anfällt. In Österreich verrechnen Anwälte laut unseren Informationen bis zu € 500,00 netto pro Stunde. Barauslagen werden auch hier separat verrechnet.

Es besteht jedoch die Möglichkeit auch die Barauslagen mit einer so genannten Barauslagenpauschale abzurechnen. Zum betreffenden Stundensatz kommt dann eine Pauschale für Barauslagen hinzu (zum Beispiel 10 %).

Nach einer bereits älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Wien (OGH) gilt unter Berufung auf die Lehre (Thiele, Anwaltskosten²) ein zwischen den Parteien vereinbartes Zeithonorar im Bereich von netto € 220,00 bis € 400,00 pro Stunde jedenfalls als angemessen (OGH 30.03.2011, 7 Ob 259/10d). Diese Ansätze aus dem Jahr 2011 sind unseres Erachtens unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung gemäß dem Verbraucherpreisindex zu betrachten.

Bei der Pauschalhonorarvereinbarung werden die zu erwartenden Kosten durch eine Schätzung im Vorfeld ermittelt und in Ansatz gebracht. Da Aufwendungen aber meistens nicht vorhergesehen werden können, ist diese Art der Abrechnung unbefriedigend. Sie kann nur bei überschaubaren Arbeiten (zum Beispiel einer Vertragserrichtung oder der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu einem halbwegs fairen Ergebnis führen.

Normalerweise ist diese Abrechnung für eine Seite immer nachteilig. Der Vorteil ist, dass der Mandant vorab weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat.

Im gerichtlichen Verfahren gilt großteils das Erfolgsprinzip. Sollten Sie im Prozess vollständig obsiegen, hat Ihnen der Gegner grundsätzlich (es gibt Ausnahmen) sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten des Gerichtsverfahrens unter Heranziehung einer Abrechnung nach Einheitssatz zu ersetzen.

Obsiegen Sie teilweise, dann erfolgt eine Abrechnung nach der Obsiegensquote, wobei ein Unterliegen mit rund 10 % normalerweise noch keinen Nachteil darstellen sollte (unterschiedlich von Gericht zu Gericht).

Obsiegen Sie beispielweise mit 80 %, dann bekommen Sie 60 % Ihrer Vertretungskosten und 80 % Ihrer Barauslagen vom Gegner ersetzt. Diese Berechnungsart wird „Quotenkompensation“ genannt. Sie berücksichtigt auch jene Kosten, welche dem Gegner angefallen sind (im obigen Beispiel eben mit 20 %, sodass 80 minus 20 eine Quote von 60 % ergibt).

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für sämtliche Anwalts- und Prozesskosten im Zuge eines Gerichtsverfahrens aufkommen muss. Grundsätzlich besteht auch für einen solchen Fall freie Anwaltswahl. Hier werden von Seiten der Rechtsschutzversicherungen immer wieder falsche Informationen erteilt. Bei der freien Anwaltswahl handelt es sich nämlich um ein Grundrecht. Sie sind daher für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht verpflichtet, einen Vertragsanwalt der Versicherung zu nehmen. Gerne übernehmen wir für Sie die betreffenden Arbeiten bzw holen wir nach voriger Überprüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie die notwendige Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Welche Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung schlussendlich übernommen werden müssen, hängt vom jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag, insbesondere auch von der Versicherungssumme ab. So gibt es Verträge, in denen ein Selbstbehalt vereinbart wurde bzw nur bestimmte Leistungen ersetzt werden müssen. Gerne überprüfen wir Ihre Versicherungspolizze auch diesbezüglich.

Sollte die Versicherung keine Kostendeckung gewähren, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, kann auch eine Klage auf Kostendeckung eingebracht werden. Sollte die Versicherung daher meinen, dass keine Kostendeckung besteht, muss dies noch nicht stimmen. Lassen Sie auch für diesen Fall Ihre Versicherungspolizze von uns überprüfen. Wir haben schon viele Deckungsprozesse erfolgreich geführt und verfügen somit über Erfahrung in diesem Bereich.

Bringen Sie zur ersten Besprechung Ihre Rechtsschutzversicherungspolizze mit (eine Kopie ist ausreichend), dann kann gleich ein Blick darauf geworfen werden.

Zu beachten ist, dass der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes unabhängig davon besteht, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht bzw eine Rechtsschutzversicherung etwaige Kosten im Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu übernehmen hat oder nicht. Sollte ein Rechtsschutzversicherungsvertrag bestehen, dann handelt es sich um einen Vertrag des betreffenden Versicherers (Versicherungsanstalt) mit dem betreffenden Versicherungsnehmer (Mandanten des Rechtsanwaltes) und nicht um einen Vertrag mit dem jeweiligen Rechtsanwalt. Für die Abrechnung des Rechtsanwaltes sind die gesetzlichen Tarifbestimmungen sowie die mit diesem abgeschlossenen Vereinbarungen maßgeblich.

Wer außerstande ist, die Kosten der Führung eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei Gericht einbringen. Das betreffende Antragsformular kann über die Homepage des Justizministeriums auch heruntergeladen werden (www.justiz.gv.at).

Daneben gibt es bei den Amtstagen, welche regelmäßig von den Gerichten abgehalten werden, auch die Möglichkeit eine unentgeltliche Rechtsauskunft in Anspruch zu nehmen.

Auch einige Rechtsanwälte bieten eine solche unentgeltliche Rechtsauskunft an. Die Rechtsanwaltskammern in den jeweiligen Bundesländern führen entsprechende Listen dieser Anwälte (www.rechtsanwaelte-vorarlberg.at).

Wir hoffen Ihnen mit den obigen Informationen einen Überblick verschafft zu haben. Sollten dennoch Fragen verbleiben, ersuchen wir um diesbezügliche Kontaktaufnahme.

Sollten Sie Fragen zu Verfahrenskosten bzw. zum Honorar haben, so scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

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